Leitsatz:
1. Die Gemeinde bzw. im Fall der Aufgabenübertragung der Abwasserzweckverband kann satzungsrechtlich den Anschluss- und Benutzungszwang einer öffentlichen Abwassereinrichtung auch für solche Grundstücke anordnen, für die eine nach § 136 Abs. 1 Satz 1 SächsWG weiter geltende wasserrechtliche Nutzungsgenehmigung nach dem Wassergesetz (WG) vom 2. Juli 1982 (GBl. I Nr. 26 S. 467) vorliegt.
2. Auch wenn in einem solchen Fall § 63 Abs. 6 Satz 1 Nr. 4 SächsWG normiert, dass die Abwasserbeseitigungspflicht der Gemeinde nach § 63 Abs. 2 SächsWG und die Überlassungspflicht des Grundstückseigentümers nach § 63 Abs. 5 SächsWG entfallen, kann der Anschluss- und Benutzungszwang durch entsprechende satzungsrechtliche Regelung (wieder) angeordnet werden mit der Folge, dass bei Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen ein Abwasserbeitrag erhoben werden kann.
3. Rechtsgrundlage für eine solche Regelung ist § 14 Abs. 1 SächsGemO. Die Anordnung verstößt auch nicht gegen höherrangiges Recht. Von § 63 Abs. 6 Satz 1 und 2 SächsWG abweichende Regelungen in Maßnahmeprogrammen oder gemeindlichen Satzungen bleiben zulässig, wie § 63 Abs. 6 Satz 3 Halbsatz 2 SächsWG klarstellt. Diese Norm ist dahingehend auszulegen, dass nicht nur eine anderweitige Bestimmung der Beseitigungspflicht, sondern auch der Überlassungspflicht umfasst ist. Ein Verstoß gegen Art. 31 SächsVerf oder Art. 14 Abs. 1 GG ist darin ebenfalls nicht zu sehen. |
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