Sächsisches Oberverwaltungsgericht
Beschluss
3 BS 426/04
08.02.2005
Leitsatz: 1. Ein Anspruch auf Unterlassung der Abschiebung wegen der bevorstehenden Eheschließung mit einer deutschen Staatsangehörigen kommt nur dann in Betracht, wenn die Eheschließung im Bundesgebiet unmittelbar bevorsteht. Davon ist auszugehen, wenn der Eheschließungstermin feststeht oder jedenfalls verbindlich bestimmbar ist (ständige Senatsrechtsprechung seit Beschl. v. 20.12.1995, SächsVBl. 1996, 119). 2. Setzt die Eheschließung die Befreiung von der Beibringung eines Ehefähigkeitszeugnisses voraus, wird eine unmittelbar bevorstehende Eheschließung grundsätzlich dann vermutet, wenn dem Standesbeamten alle aus seiner Sicht erforderlichen Unterlagen für eine Entscheidung über den Antrag vorliegen. Dies ist regelmäßig der Fall, wenn der Standesbeamte die Antragsunterlagen an den für die Entscheidung zuständigen Präsidenten des Oberlandesgerichts weitergeleitet hat. 3. Stellt der Präsident des Oberlandesgerichts fest, dass es für die Entscheidung über den Befreiungsantrag noch an Unterlagen fehlt, die von den Verlobten beigebracht werden können, ist die Vermutung einer unmittelbar bevorstehenden Eheschließung bis zu dem Zeitpunkt widerlegt, in dem diese Unterlagen nachgereicht worden sind. Dies gilt auch dann, wenn der Standesbeamte von einer Vollständigkeit der Unterlagen ausgegangen war und der Antrag dem Präsidenten des zuständigen Oberlandesgerichts bereits vorliegt.
Rechtsvorschriften: GG Art 6 Abs 1;
AufenthG § 60a Abs 2;
BGB § 1309 Abs 2, § 1310 Abs 1;
PStG § 5 Abs 4, § 5a
Verweise / Links: Volltext (hier klicken)