Sächsisches Oberverwaltungsgericht Bautzen
Urteil
5 A 730/08
20.04.2011
Leitsatz:
1. Nach dem Grundsatz des Vorbehalts des Gesetzes bedarf es einer gesetzlichen Ermächti-gung für den Erlass eines gesonderten Flächengrundlagenbescheids.

2. Die Regelung in §§ 2, 9 SächsKAG bildet keine Rechtsgrundlage für den Erlass eines ge-sonderten Flächengrundlagenbescheids. Die Ermächtigung zur Gebührenerhebung beinhaltet nicht die Ermächtigung zur Durchführung eines mehrstufigen Verwaltungsverfahrens.

3. In dem Verweis in § 3 Abs. 1 Nr. 4 c) SächsKAG auf § 157 Abs. 2 Halbsatz 2 AO liegt keine gesetzliche Ermächtigung zum Erlass eines gesonderten Flächengrundlagenbescheids.

4. Ob die Rechtswidrigkeit eines Flächengrundlagenbescheids auch zur Rechtswidrigkeit der nachfolgenden Gebührenbescheide führt, hängt von den satzungsrechtlichen Regelungen ab.
Rechtsvorschriften: GG Art 19 Abs 4;
SächsKAG § 2, § 9, § 3 Abs 1 Nr 4 c;
AO § 157 Abs 2, § 171 Abs 10, § 179
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