Sächsisches Oberverwaltungsgericht
Beschluss
5 E 27/04
16.03.2004
Leitsatz: Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird durch eine Klagerücknahme nicht ausgeschlossen, wenn der Kläger zuvor das Gericht nochmals nachdrücklich um eine Entscheidung über seinen Prozesskostenhilfeantrag bittet
Rechtsvorschriften: VwGO § 166, § 92
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