Sächsisches Oberverwaltungsgericht Beschluss 5 E 27/04
16.03.2004
Leitsatz: Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird durch eine Klagerücknahme nicht ausgeschlossen, wenn der Kläger zuvor das Gericht nochmals nachdrücklich um eine Entscheidung über seinen Prozesskostenhilfeantrag bittet