Sächsisches Oberverwaltungsgericht Bautzen
Urteil
2 A 939/10
16.06.2011
Leitsatz:
Eine außergewöhnliche Belastung, die eine zweite Wiederholung der Prüfung rechtfertigt, kann gegeben sein, wenn der Prüfling während der Prüfung wegen des Todes einer nahestehenden Person Belastungen ausgesetzt gewesen ist. Beim Tod der nächsten Angehörigen (Eltern, Abkömmlingen und Ehegatten) kurz vor oder während einer Prüfungsphase kann eine außergewöhnliche Belastung regelmäßig vermutet werden. Dasselbe gilt beim Tod von Personen, zu denen im Einzelfall eine vergleichbare Nähebeziehung bestand. Beim Tod anderer Personen spricht eine - vom Prüfling widerlegbare - Vermutung gegen eine außergewöhnliche Belastung.
Rechtsvorschriften: SächsJAPO 2006 § 54 Abs 2 S 1
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