Leitsatz:
1. Eine Baugenehmigung erlischt nicht, wenn der Bauherr durch hoheitlichen Eingriff gehindert war, von ihr innerhalb der in § 73 Abs. 1 SächsBO genannten Frist Gebrauch zu machen.
2. Das baurechtliche Gebot der Rücksichtnahme (§ 34 Abs. 1 BauGB) umfasst nicht den vorbeugenden Hochwasserschutz nach dem Wasserhaushaltsgesetz und dem Sächsischen Wassergesetz. 3. § 31b Abs. 1 Satz 4 Nr. 1 bis 4 WHG a. F. und § 100a SächsWG a. F. sind nicht drittschützend. |
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