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Leitsatz: Einem schicksalhaft, irreversibel homosexuellen iranischen Staatsbürger, droht im Falle der Rückkehr in den Iran jedenfalls dann mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit die Gefahr politischer Verfolgung, wenn den Behörden dessen homosexuelle Neigung und Betätigung bereits vor der Rückkehr in den Iran bekannt ist und deshalb damit zu rechnen ist, dass sein Verhalten im Iran einem gesteigerten Beobachtungs- und Verfolgungsinteresse ausgesetzt sein wird. |
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