Sächsisches Oberverwaltungsgericht Bautzen Beschluss 5 B 135/11
15.09.2011
Leitsatz:
1. Das Verfahren auf Erlass einer Zwischenverfügung einschließlich des ihm zugeordneten Beschwerdeverfahrens löst keine eigenständige Kostenfolge aus.
2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens sind Kosten des vorläufigen Rechtsschutzverfahrens.