Sächsisches Oberverwaltungsgericht Bautzen
Beschluss
5 B 135/11
15.09.2011
Leitsatz:
1. Das Verfahren auf Erlass einer Zwischenverfügung einschließlich des ihm zugeordneten Beschwerdeverfahrens löst keine eigenständige Kostenfolge aus.

2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens sind Kosten des vorläufigen Rechtsschutzverfahrens.
Rechtsvorschriften: VwGO § 80 Abs 5
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