Sächsisches Oberverwaltungsgericht Bautzen
Urteil
4 A 287/11
06.12.2011
Leitsatz:
Zu einer gesetzwidrigen Wahlbeeinflussung werden Wahlpropaganda und Wahlagitation dann, wenn durch sie der Wähler in einer solchen Art und Weise beeinflusst werden kann, dass er gleichsam gehindert ist, seine Wahlentscheidung entsprechend den von ihm nach seinen persönlichen Wertungen normalerweise angelegten Maßstäben zu treffen.
Rechtsvorschriften: GG Art 5 Abs 1, Art 28 Abs 1;
SächsVerf Art 4 Abs 1, Art 20 Abs 1;
SächsGemO § 30 Abs 1, § 48 Abs 1;
SächsKomWG § 27 Abs 1 Nr 2
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