Sächsisches Oberverwaltungsgericht Bautzen
Urteil
1 C 23/08
09.12.2011
Leitsatz:
§ 12 Abs. 4 BauGB ermächtigt die Gemeinde nur zur Einbeziehung von Flächen, die für eine geordnete städtebauliche Entwicklung in Bezug auf das Vorhaben erforderlich sind und die zu keiner substanziellen Veränderung des Planbereichs führen. Dagegen darf die Gemeinde den vorhabenbezogenen Bebauungsplan nicht als Gelegenheit nutzen, ihren eigenen Planungswillen für die Umsetzung eines weiteren, vom Vorhaben- und Erschließungsplan nicht erfassten, selbstständigen Vorhabens zu verwirklichen (wie SächsOVG, NK-Urt. v. 7. Dezember 2007, SächsVBl. 2008, 115).
Rechtsvorschriften: BauGB § 12 Abs 4
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