Sächsisches Oberverwaltungsgericht Bautzen
Beschluss
2 B 200/11
30.12.2011
Leitsatz:
Bei der Besetzung einer Stelle eines Richters am Amtsgericht (R1) ist der Dienstherr nicht gehalten, eine Auswahl unter den Bewerbern, welche sich in einem Amt als Staatsanwalt (R1) befinden, unter Leistungsgesichtspunkten vorzunehmen.
Schlagwörter: Bestenauslese, Ausschreibung, Eingangsamt, Richter, Staatsanwalt, Status
Rechtsvorschriften: GG Art 33 Abs 2;
DRiG § 17 Abs 2 Nr 1, § 122;
SächsBesG § 17 Abs 1
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