Sächsisches Oberverwaltungsgericht
Urteil
5 B 402/03
25.03.2004
Leitsatz: Werden Fundamentierungsarbeiten mittels offener Wasserhaltung vorgenommen, d. h. wird das Grundwasser in der Baugrube freigelegt und fortlaufend abgepumpt, ist eine Abgabe für die Benutzung eines Gewässers durch Entnehmen und Zutageleiten von Grundwasser zu entrichten. Dabei ist das Volumen des insgesamt abgepumpten Grundwassers zugrunde zu legen.
Rechtsvorschriften: SächsWG § 23 Abs 1 Nr 2;
WHG § 3 Abs 1 Nr 6, § 3 Abs 2 Nr 1
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