Leitsatz:
1. Der Rechtsträger der Widerrufsbehörde trägt die materielle Beweislast für das Vorliegen der Widerrufsvoraussetzungen nach § 47 Abs. 2 SGB X.
2. § 47 Abs. 2 Satz 4 SGB X stellt auf den Kenntnis- und Wissensstand des durch den Verwaltungsakt "Begünstigten" ab; dies gilt auch unter Berücksichtigung der Besonderheiten eines sog. Zentralstellenverfahrens. Für eine Zurechnung von Wissen oder Verhalten von Mitgliedsverbänden eines "Begünstigten" in entsprechender Anwendung von Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches besteht keine rechtliche Grundlage (Abweichung von OVG NRW, Urt. v. 2. Mai 1994 - 8 A 3885/93 -, juris Rn. 42). |
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