Leitsatz:
Erklärt der Kläger den Rechtsstreit einseitig für erledigt, weil die Beklagte die angefochtenen Bescheide aufgehoben hat, und führt er das Berufungszulassungsverfahren zwecks Herbeiführung übereinstimmender Erledigungserklärungen fort, so sind die Erledigung des Klage- und des Berufungszulassungsverfahrens festzustellen und die Verfahrenskosten der Beklagten aufzuerlegen, falls diese an ihrem Antrag, die Berufung nicht zuzulassen, festhält und kein berechtigtes Interesse i. S. d. § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO an einer Sachentscheidung darlegt. |
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