Sächsisches Oberverwaltungsgericht Bautzen
Beschluss
5 A 12/09
10.02.2012
Leitsatz:
1. Ein nur flurstücksbezogener Abwasserbeitragsbescheid kann während des dagegen anhängigen Anfechtungs-verfahrens mittels Änderungsbescheides in einen dem abgabenrechtlichen Bestimmtheitsgrundsatz entsprechenden buchgrundstücksbezogenen Bescheid geändert werden, ohne dass dem der Ablauf der Festsetzungsverjährungsfrist entgegensteht, weil diese Verjährungsfrist während des Anfechtungsverfahrens gehemmt ist.

2. Die Berufung gegen ein klageabweisendes Anfechtungsurteil ist nicht wegen ernstlicher Zweifel zuzulassen, wenn die Gesamtnichtigkeit der dem angefochtenen Abwasserbeitragsbescheid zugrunde liegenden Satzung wegen ungenügender Differenzierung des Nutzungsfak-tors nach der baulichen Nutzungsmöglichkeit in einer einzelnen Satzungsbestimmung behauptet, aber nicht dargelegt wird, ob und weshalb dies auch dem Grundsatz der Typengerechtigkeit widerspricht. Gleiches gilt, soweit die Nichtigkeit der Satzung wegen in der Globalberechnung unzutreffend bestimmter beitragsrelevanter Nutzflächen behauptet, aber nicht dargelegt wird, ob und weshalb dieser Fehler gemäß § 2 Abs. 2 SächsKAG beachtlich ist.

3. Zur Ausübung des Auswahlermessens bei der Heranziehung mehrerer als Gesamtschuldner haftender Grundstückseigentümer zu einem Abwasserbeitrag.
Rechtsvorschriften: VwGO § 124a Abs 4 S 4;
AO § 169, § 171 Abs 3a,
SächsKAG § 2 Abs 2, § 17 Abs 1 S 1, § 18 Abs 1, § 21 Abs 2 S 2
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