Sächsisches Oberverwaltungsgericht Bautzen
Urteil
1 A 112/09
19.08.2010
Leitsatz:
Die Einstellung des Verfahrens zur Eintragung von Gegenständen in ein Verzeichnis national wertvollen Kulturguts nach dem Kulturgutschutzgesetz (KultgSchG) kann mit der allgemeinen Leistungsklage erstritten werden.

Der zuständigen Behörde kommt Ermessen bei der Entscheidung über die Einleitung des Verfahrens nach dem Kulturgutschutzgesetz (KultgSchG) nicht zu. Liegen hinreichende Anhaltspunkte für das Vorliegen der Voraussetzungen für die Eintragung von Gegenständen in das Verzeichnis national wertvollen Kulturguts im Sinne des § 1 KultgSchG vor, muss die Behörde das Verfahren einleiten.

Sobald die zumutbare Dauer des Verfahrens nach dem Kulturgutschutzgesetz überschritten ist, haben die Betroffenen einen Anspruch auf Entscheidung über die Ausfuhrgenehmigung in entsprechender Anwendung von § 1 Abs. 4, § 5 Abs. 1 KultgSchG. Umstände, die gegen ein Ausfuhrverbot sprechen, muss der Beauftragte der Bundesregierung für Angelegenheiten der Kultur und Medien (BKM) im Rahmen seiner Entscheidung über den Antrag auf Erteilung einer Ausfuhrgenehmigung nach § 1 Abs. 4, § 5 Abs. 1 KultgSchG berücksichtigen.

Die Anwendung des Kulturgutschutzgesetzes wird nicht dadurch ausgeschlossen, dass es sich bei den in das Verzeichnis national wertvollen Kulturguts einzutragenden Gegenständen um Kulturgut handelt, das im Zu-sammenhang mit Verfolgungsmaßnahmen während der Zeit des Nationalsozialismus entzogen und nach der Wiedervereinigung an die betroffenen Personen oder deren Rechtsnachfolger auf der Grundlage von § 1 Abs. 6 Vermögensgesetz (VermG) zurückgegeben wurde.
Rechtsvorschriften: GG Art 14, Art 25, Art 59;
KultgSchG § 1, § 2, § 3, § 4, § 5;
VermG § 1 Abs 6;
EGBGB § 43;
BGB § 868, § 929, § 931, § 932, § 934, § 1004
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