Leitsatz:
1. Die Befugnis zur Nutzung von landwirtschaftlichen Flächen, auf die sich beantragte Beihilfen beziehen, wird von Unionsrecht nicht geregelt, sondern vorausgesetzt. Sie richtet sich nach nationalem Recht, soweit und solange die Zielsetzungen der unionsrechtlichen Regelungen über flächenbezogene Beihilfen nicht beeinträchtigt werden.
2. Das unionsrechtliche Verbot der Doppelförderung schlägt sich in der Pflicht zur Aufhebung eines rechtswidrigen Förderbescheids und Rückforderung des Gewährten wieder, nicht jedoch in der Anwendung des Prioritätsprinzips. |
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