Sächsisches Oberverwaltungsgericht
Urteil
5 B 510/03
02.02.2005
Leitsatz: 1. Beitragsfähige Straße im Sinne der §§ 26 ff SächsKAG ist die Straße in ihrer gesamten Ausdehnung. 2. Ausbaubeiträge für Teile von Verkehrsanlagen dürfen nicht erhoben werden, wenn diese vor dem 1.9.1993 endgültig hergestellt waren. 3. Eine Verkehrsanlage ist im Sinne des § 40 Abs. 2 SächsKAG endgültig hergestellt bzw. ausgebaut, wenn das Bauprogramm erfüllt ist. 4. Die Erfüllung des Bauprogramms setzt neben der Beendigung der technischen Arbeiten die Abnahme (§ 640 Abs. 1 BGB, § 16 VOB Teil B) voraus.
Rechtsvorschriften: SächsKAG § 26 Abs 1, § 30 Abs 1, § 40 Abs
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