Sächsisches Oberverwaltungsgericht Bautzen
Beschluss
4 B 102/11
22.03.2012
Leitsatz:
1. Ist in der Satzung eines Zweckverbandes keine vorläufige Umlageerhebung vorgesehen, kann dies nicht durch den Rückgriff auf eine Interimsregelung für die haushaltslose Zeit zwischen dem Beginn des Haushaltsjahres und dem Erlass der Haushaltssatzung umgangen werden.

2. Die Verbandsumlage ist keine Abgabe, sondern ein Instrument des Finanzausgleichs zwischen dem Zweckverband und den Mitgliedsgemeinden als öffentlichen Aufgabenträgern.

3. Der kommunalrechtliche Abgabenbegriff ist enger als der prozessrechtliche Abgabenbegriff (im Anschluss an den Beschluss des erkennenden Senats vom 17. Januar 2005 - 4 BS 351 -).
Rechtsvorschriften: VwGO § 146;
SächsKomZG § 5, § 60;
SächsGemO § 78 Abs 1 Nr 2
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