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Sächsisches Oberverwaltungsgericht Urteil 5 B 585/03
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20.04.2005 |
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Leitsatz: 1. Eine Satzung ist nichtig, wenn es dem Satzungsgeber im Zeitpunkt der Beschlussfassung an einer Satzungskompetenz fehlte. Aus dem Gesichtspunkt der "Vorwirkung" voraussichtlich in der Zukunft wieder zustehender Satzungskompetenz ergibt sich nichts anderes. 2. Unbestimmtheit einer aufschiebend bedingt auf den Zeitpunkt der "Rechtskraft" eines Auflösungsbeschlusses abstellenden In-Kraft-Tretens-Regelung. |
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