Sächsisches Oberverwaltungsgericht Bautzen
Beschluss
5 E 99/11
26.03.2012
Leitsatz
Schlagwörter: Streitwertbeschwerde, Pfändungsverfügung mit Einziehungsüberweisung, Bestandskraft, Vollstreckung
Rechtsvorschriften: VwGO § 80 Abs 5
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