Sächsisches Oberverwaltungsgericht
Urteil
5 B 591/03
04.08.2004
Leitsatz: 1. Der Satzungsgeber überschreitet das ihm eingeräumte Ermessen, wenn er über eine Festgebühr erfasste Kosten personenbezogen erhebt, die mit ihr abgegoltene Leistung jedoch nur pauschal haushaltsbezogen gewährt. 2. Behältervolumen und Leerungsrhythmus müssen auch konsequent abfallvermeidenden und -verwertenden Personen die Möglichkeit zur Ersparnis von Abfallgebühren bieten.
Rechtsvorschriften: SächsAGB § 3a Abs 3 S 1;
GG Art 3;
SächsKAG § 14 Abs 1 S 3
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