Leitsatz:
1. Das Beteiligungsrecht eines Naturschutzverbandes im Planfeststellungsverfahren ist kein ständiges Anhörungsrecht und nicht mit dem Gehörsanspruch im Gerichtsverfahren vergleichbar. (S. 17 ff.).
2. In einem Planfeststellungsverfahren löst die erste Entscheidung mit einer abschließenden Funktion die Präklusion aus; auch die durch spätere Ergänzungs- und Änderungsverfahren nachträglich entstehende Einheit des Verfahrens lässt eine einmal eingetretene Präklusion nicht wieder entfallen. Etwas anderes gilt nur bei neuen Beeinträchtigungen und bei Sachverhalten, die den ursprünglichen Unterlagen nicht zu entnehmen waren. (S. 35 f.)
3. Wendet der Planungsträger zwischen Meldung und Listung eines FFH-Gebiets vorsorglich das FFH-Schutzregime des Art. 6 Abs. 3 und 4 FFH-RL an, besteht kein Raum für die Anwendung eines abgeschwächten Maßstabs; auch bei einer Übererfüllung der Anforderungen sind die herangezogenen Schutzvorschriften voll-ständig zu erfüllen. (S. 61 f.).
4. Bei Einwendungen, die die Beeinträchtigung charakteristischer Arten eines Lebensraumtyps betreffen, sind die konkret vorhandenen und betroffenen charakteristischen Arten in Bezug auf den Lebensraumtyp zu benennen und Angaben zur Einbindung der genannten Arten in das Gefüge des Lebensraumtyps zu machen. Um eine dies-bezügliche Präklusion zu verhindern, ist es nicht ausreichend, allein den Lebensraumtyp benennen und Tierarten ohne Bezug zu dem Lebensraumtyp anzuführen. (S. 72 f.).
5. Betrifft die Unvollständigkeit einer Planung nicht das "Ob" der Planung, sondern die Bauausführung ("Wie"), liegt darin kein Planungstorso. (S. 93 f.).
6. Der Planfeststellungsbehörde ist bei der Prüfung einer erheblichen Beeinträchtigung einer Anhang-II-Art im Rahmen der FFH-Verträglichkeitsprüfung eine Prüfung mit Augenmaß erlaubt. Die erforderlichen Untersuchungen müssen mit der gebotenen Sorgfalt in einem überschaubaren Zeitraum durchgeführt werden können; Bestandserfassungen auf einen bloßen Verdacht hin können nicht verlangt werden. Es spricht nichts dagegen, für die Beurteilung einer Beeinträchtigung auch die Biologie der Art und das typische Verhalten einer Art heranzuziehen. Die Anpassungsfähigkeit der Natur muss nicht ausgeblendet werden. (S. 109 f.).
7. Nicht jede punktuelle Verschlechterung der Situation einer Anhang-II-Art führt zur Unzulässigkeit des Vorhabens. (S. 135).
8. Kommt es durch das geplante Projekt im Ergebnis zu keiner erheblichen Beeinträchtigung einer geprüften Anhang-II-Art, ist es nicht angezeigt, auf das Zusammenwirken mit anderen Projekten abzustellen. (S. 139).
9. Eine Stellungnahme der Kommission ist nach § 34 Abs. 4 BNatSchG bzw. nach § 22b Abs. 4 SächsNatSchG nur einzuholen, wenn die Möglichkeit besteht, dass ein prioritärer Bestandteil in Mitleidenschaft gezogen wird. (S. 147 f.).
10. Bei der naturschutzrechtlichen Abwägung nach § 34 Abs. 3 Nr. 1 BNatSchG, die keine Gesamtabwägung darstellt, sind den Interessen des Naturschutzes nur die für das Projekt sprechenden öffentlichen Interessen ge-genüber zu stellen; eine Saldierung der für und gegen das Vorhaben sprechenden öffentlichen Interessen erfolgt nicht. (S. 152).
11. Die im Rahmen der naturschutzrechtlichen Abwägung nach § 34 Abs. 3 Nr. 1 BNatSchG vorzunehmende Gewichtung des Integritätsinteresses des betroffenen FFH-Gebiets kann sich durch andere, bereits beschlossene Projekte erhöhen. (S. 153 f.).
12. Konkrete Kohärenzmaßnahmen sind bei der naturschutzrechtlichen Abwägung im Rahmen des § 34 Abs. 3 Nr. 1 BNatSchG bei der Gewichtung des Integritätsinteresses zu berücksichtigen und im Anschluss als notwendige Maßnahmen im Sinne des § 34 Abs. 5 BNatSchG festzustellen. (S. 154 f.).
13. Eingriff, naturschutzrechtliche Abwägung und Kohärenzmaßnahmen bilden einen einheitlichen Prüfungs- und Wertungskomplex. (S. 155, 177).
14. Die Präklusion tritt auch dann ein, wenn Naturschutzverbände von einem Sachvortrag absehen, weil sie ihn für rechtlich nicht relevant halten. (S. 187).
15. Im Rahmen des Artenschutzes kann aus punktuellen Unstimmigkeiten nicht auf eine generell unzulängliche und lückenhafte Sachverhaltsermittlung geschlossen werden. (S. 198).
16. In europarechtskonformer Anwendung von § 44 Abs. 5 Satz 2 BNatSchG ist von einem auf die Sicherung der ökologischen Funktionalität von Fortpflanzungs- und Ruhestätten abzielenden Verständnis auszugehen und dadurch dem Erfordernis Rechnung zu tragen, den Schutz der Fortpflanzungs- und Ruhestätten direkt mit dem Erhaltungszustand der Art zu verknüpfen. (S. 205 ff.) |
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Schlagwörter:
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Waldschlößchenbrücke, Planfeststellung |
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Rechtsvorschriften:
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BNatSchG § 64, § 34, § 44, § 45;
BNatSchG a F § 61, § 29 Abs 1;
SächsNatSchG § 22b;
VwVfG § 45, § 75 Abs 1a, § 76;
Vogelschutzrichtlinie;
FFH-Richtlinie |
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Verweise / Links:
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