Sächsisches Oberverwaltungsgericht
Urteil
4 B 620/03
11.05.2004
Leitsatz: 1. Die Verkündung eines verwaltungsgerichtlichen Urteils kann nicht festgestellt werden, wenn in der Niederschrift über die mündliche Verhandlung die Verkündung einer Urteilsformel angesprochen wird, ohne diese konkret zu benennen oder auf eine solche zu verweisen. 2. Dem Sinn und Zweck der in § 117 Abs. 4 Satz 2 2. Halbs. VwGO angesprochenen alsbaldigen Niederlegung und Übergabe des vollständigen Urteils widerspricht eine Verfahrensweise, wonach eine innerhalb von fünf Monaten seit der mündlichen Verhandlung niedergelegte und übergebene Entscheidung wieder in den Spruchkörper zurückgeholt und nach Ablauf von fünf Monaten erneut der Geschäftsstelle übergeben wird. 3. Bürger und Wahlberechtigte, die nach § 25 Abs. 1 Satz 1 SächsGemO die Durchführung eines Bürgerentscheids nach § 24 SächsGemO beantragen, sind nicht Teil eines außerordentlichen kommunalen Organs (Änderung der Senatsrechtsprechung).
Rechtsvorschriften: VwGO § 116 Abs 1, § 116 Abs 2, § 117 Abs 4, § 121, § 124, § 130, § 138 Nr 6;
ZPO § 160 Abs 3 Nr 7, § 160 Abs 5, § 165, § 222, § 318;
SächsGemO § 1 Abs 4, § 24, § 25
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