Sächsisches Oberverwaltungsgericht Bautzen
Beschluss
4 B 237/11
25.05.2012
Leitsatz:
1. Nach § 36 Abs. 3 Satz 1 Halbsatz 2 SächsGemO ist nicht die Beifügung von Unterlagen erforderlich, die sich mit allen bei der anschließenden Beratung stellenden Fragen befassen; erforderlich sind die Unterlagen, die über den wesentlichen Sachverhalt und die maßgeblichen Gründe informieren.

2. Die Regelung in § 95 Abs. 3 Satz 1 SächsGemO bezieht sich auf die Betätigung in bestehenden Unternehmen und nicht auf das Ende einer in der Vergangenheit aufgenommenen Betätigung.
Rechtsvorschriften: AEUV Art 107;
SächsGemO § 36 Abs 3, § 95 Abs 3 S 1
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