Leitsatz:
Wird die Nutzung eines Gebäudes aufgegeben, die nach § 35 Abs. 1 BauGB zur privilegierten Zulässigkeit der Anlage im Außenbereich führt, so stellt dies regelmäßig auch eine Änderung der Anlage i. S. v. § 80 Satz 1 SächsBO dar mit der Folge, dass eine Beseitigungsanordnung in Betracht kommt. |
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