Leitsatz:
1. Die Festlegung der Entstehung der Abgabenschuld i. S. d. § 2 Abs. 1 Satz 2 SächsKAG erfordert die Festsetzung des Zeitpunktes in der Abgabensatzung, in dem die Abgabe entstehen soll. Eine satzungsrechtliche Regelung, die die Bestimmung des Zeitpunktes der Entstehung der Gebührenschuld in das Ermessen des Aufgabenträgers stellt, ist rechtswidrig und damit unwirksam.
2. Bei Gebühren, die für die laufende Inanspruchnahme einer öffentlichen Einrichtung erhoben werden, ist die Festlegung des Zeitintervalles erforderlich, für welches die Gebühren jeweils anfallen. |
|