Sächsisches Oberverwaltungsgericht
Beschluss
4 BS 40/03
30.04.2003
Leitsatz:1.Ein Prüfungsteilnehmer begeht einen Täuschungsversuch, wenn er gegen eine Regel des Prüfungsverfahrens bewußt mit dem Vorsatz verstößt, sich einen unberechtigten Vorteil zu verschaffen. 2. Der Nachweis des sog. Täuschungsvorsatzes kann nach den Regeln des Anscheinbeweises erbracht werden.
Rechtsvorschriften: VwGO § 146 Abs 4 S 3, § 146 Abs 4 S 4, § 146 Abs 4 S 5, § 146 Abs 4 S 6;
ZAppO § 5 Abs 2
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