Sächsisches Oberverwaltungsgericht Bautzen
Urteil
1 A 963/10
26.04.2012
Leitsatz:
1. Zinsen wegen der nicht alsbaldigen Verwendung von Zuwendungen (§ 49a Abs. 4 VwVfG) unterliegen nach sächsischem Landesrecht einer dreijährigen Verjährung nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches.

2. Die Zinsforderung entsteht mit der verzögerten Verwendung; hinsichtlich der subjektiven Voraussetzungen des § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB kommt es auf die Kenntnis des nach der interbetrieblichen Organisation zuständigen Bediensteten an.

3. Zinsforderungen können vor ihrer Fälligkeit verjährt sein.

4. Zur Frage des Organisationsverschuldens bei der behördlichen Prüfung von Verwendungsnachweisen.
Rechtsvorschriften: VwVfG § 49a Abs 4;
SächsVwVfZG § 3, § 4;
BGB § 199 Abs 1
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