Sächsisches Oberverwaltungsgericht Bautzen Beschluss 2 B 270/12
16.08.2012
Leitsatz:
Aufgrund der Sprengelpflicht für Grundschüler ist der Schulleiter verpflichtet, vorrangig die in dem seiner Grundschule zugeordneten Schulbezirk wohnenden Kinder aufzunehmen.
Rechtsvorschriften:
GG Art 7 Abs 1;
SächsVerf Art 103 Abs 1;
SchulG § 25;
SOGS § 4