Leitsatz:
1. Ein Abwasserbeitragsbescheid, der mangels sachlicher und persönlicher Beitragspflicht rechtswidrig, aber wirksam ist, steht der erneuten Beitragsveranlagung des Grundstücks ent-gegen, solange er nicht rückwirkend (von Anfang an) aufgehoben wird.
2. Eine hinsichtlich des rechtswidrig festgesetzten Abwasserbeitrags möglicherweise eingetre-tene Zahlungsver-jährung schützt nur den Adressaten des aufgehobenen Beitragsbescheides vor erneuter Beitragsveranlagung, nicht aber Grundstückseigentümer, an die der aufgehobene Beitragsbescheid nicht gerichtet war. Dies gilt jeden-falls dann, wenn die rückwirkende Auf-hebung wegen der fehlenden sachlichen und persönlichen Beitragspflicht während eines des-halb anhängigen Rechtsbehelfs erfolgt.
3. Der Bescheid über die rückwirkende Aufhebung des rechtswidrigen Abwasserbeitragsbe-scheids ist dem neu zu veranlagenden Grundstückseigentümer bekannt zu geben. |
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