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Sächsisches Oberverwaltungsgericht Beschluss 5 BS 107/03
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25.08.2003 |
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Leitsatz: 1. Für einen Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsbehelfs gegenüber einer gemäß § 88 Abs. 4 SGB IX sofort vollziehbaren Zustimmung des Integrationsamtes zur Kündigung eines schwerbehinderten Menschen fehlt es nicht an einem Rechtsschutzbedürfnis. 2. Das Integrationsamt hat im Rahmen seiner Amtsermittlung sicherzustellen, dass betriebsbedingte Kündigungsgründe tatsächlich bestehen und nicht lediglich vorgeschoben werden. |
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