Sächsisches Oberverwaltungsgericht Bautzen
Beschluss
5 B 163/12
09.08.2012
Leitsatz:
Die aufschiebende Wirkung eines Rechtbehelfs gegen einen Abgabenbescheid ist nicht anzuordnen, wenn keine unbillige Härte i. S. v. § 80 Abs. 4 Satz 3 Halbsatz 2 VwGO geltend gemacht wird und der Erfolg des Rechtbehelfs offen ist, weil sich die Rechtmäßigkeit des Abgabenbescheides erst nach aufwendiger Tatsachenfeststellung klären lässt.
Rechtsvorschriften: VwGO § 80 Abs 2 Nr 1, § 80 Abs 4 S 3, § 80 Abs 5 S 1, § 86
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