Sächsisches Oberverwaltungsgericht Bautzen
Beschluss
1 B 242/12
13.08.2012
Leitsatz:
1. Eine auf den Teil einer im Baunachbarstreit angefochtenen Baugenehmigung beschränkte Anordnung der aufschiebenden Wirkung kommt nur dann in Betracht, wenn die Baugenehmigung rechtlich und tatsächlich teilbar ist (wie SächsOVG, Beschl. v. 16. Februar 1999, SächsVBl. 1999, 137).

2. Eine Teilbarkeit der Baugenehmigung kann nicht gegen den ausdrücklichen Willen des Bauantragstellers angenommen werden.
Rechtsvorschriften: VwGO § 80a;
VwGO § 80 Abs 5
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