Sächsisches Oberverwaltungsgericht Bautzen
Urteil
1 A 966/10
05.03.2012
Leitsatz:
1. Das Sächsische Straßengesetz gewährleistet neben dem Gemeingebrauch (§ 14 Abs. 1), der Sondernutzung (§ 18 Abs. 1 Satz 1) und der sonstigen Benutzung (§ 23 Abs. 1) einen gesetzlich nicht ausdrücklich geregelten erlaubnisfreien Anliegergebrauch an öffentlichen Straßen.

2. Der erlaubnisfreie Anliegergebrauch umfasst eine nach der Verkehrsanschauung unter Berücksichtigung der örtlichen Gegebenheiten angemessene Nutzung des öffentlichen Straßenraums durch den Anlieger, soweit diese Benutzung den Gemeingebrauch nicht dauernd ausschließt, erheblich beeinträchtigt oder in den Straßenkörper eingreift.

3. Das kurzzeitige Aufstellen von Abfallbehältern auf dem Gehweg vor dem eigenen Grundstück zur turnus-mäßigen Entleerung gehört zum erlaubnisfreien Anliegergebrauch. Dies gilt nicht nur für Restmüllbehälter, sondern auch für "Blaue Tonnen", "Gelbe Tonnen/Gelbe Säcke" und für Biotonnen.

4. Das Vorliegen einer abfallrechtlichen Verpflichtung zur Nutzung solcher Behälter ist nach sächsischem Lan-desrecht keine notwendige Voraussetzung des erlaubnisfreien Anliegergebrauchs. Auch die Aufstellung "Blauer Tonnen" einer gewerblichen Altpapiersammlung kann dem erlaubnisfreien Anliegergebrauch unterfallen.

5. Die Abgrenzung des erlaubnisfreien Anliegergebrauchs von anderen Nutzungsarten ist nicht von der gemeindlichen Satzungskompetenz umfasst.
Rechtsvorschriften: VwGO § 43 Abs 1;
SächsStrG § 14 Abs 1, § 18 Abs 1, § 23 Abs 1;
KrW-/AbfG § 13 Abs 1, § 13 Abs 3 S 1 Nr 2
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