Sächsisches Oberverwaltungsgericht Bautzen
Beschluss
5 A 189/12
27.09.2012
Leitsatz:
Zur Kostenverteilung und zum Streitwert nach übereinstimmender Erledigungserklärung in-folge Klaglosstellung im Berufungsverfahren, wenn bei Anfechtung eines Beitragsbescheides und einer darauf beruhenden Pfändungs- und Überweisungsverfügung sowie eines Antrags auf Rückerstattung des gepfändeten Betrages die Berufung nur teilweise (hinsichtlich gepfän-deter Säumniszuschläge) zugelassen, die Kostenentscheidung im Zulassungsbeschluss aber insgesamt der Endentscheidung vorbehalten wurde.
Rechtsvorschriften: VwGO § 161 Abs 2, § 113 Abs 1 S 2;
GKG § 63 Abs 3;
GKVerz Nr 5120;
RVG § 16 Nr 11;
RVG-VV Vorbem. 3.2 Abs 1
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