Leitsatz:
Zur Kostenverteilung und zum Streitwert nach übereinstimmender Erledigungserklärung in-folge Klaglosstellung im Berufungsverfahren, wenn bei Anfechtung eines Beitragsbescheides und einer darauf beruhenden Pfändungs- und Überweisungsverfügung sowie eines Antrags auf Rückerstattung des gepfändeten Betrages die Berufung nur teilweise (hinsichtlich gepfän-deter Säumniszuschläge) zugelassen, die Kostenentscheidung im Zulassungsbeschluss aber insgesamt der Endentscheidung vorbehalten wurde. |
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