Leitsatz:
1. Für die Beihilfefähigkeit von Flächen und die Berechtigung eines antragstellenden Betriebsinhabers ist die tatsächliche Flächenbewirtschaftung durch den Betriebsinhaber maßgeblich; in Zweifelsfällen muss zur Vermeidung einer Doppelförderung auf die rechtliche Zuordnung der Grundstücksnutzung abgehoben werden, die vom Unionsrecht nicht geregelt, sondern vorausgesetzt wird (wie Senatsbeschl. v. 26. September 2011 - 1 A 435/09 -, RdL 2012, 160).
2. Zum Ausschluss des Anspruchs auf Flächenzahlung bei einer vorsätzlich begangenen Unregelmäßigkeit (hier: Totalausschluss). |
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