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Sächsisches Oberverwaltungsgericht Beschluss 5 BS 406/03
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15.06.2004 |
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Leitsatz: 1. Eine innerhalb der Beschwerdefrist des § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO vorgetragene Änderung der Sach- und Rechtslage ist im Beschwerdeverfahren berücksichtigungsfähig. 2. Für die hinreichende Bestimmtheit eines Beitragsbescheides bedarf es der Zuordnung des Beitrages in dem Bescheid zu einem konkreten Grundstück. |
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