Sächsisches Oberverwaltungsgericht
Beschluss
5 BS 406/03
15.06.2004
Leitsatz: 1. Eine innerhalb der Beschwerdefrist des § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO vorgetragene Änderung der Sach- und Rechtslage ist im Beschwerdeverfahren berücksichtigungsfähig. 2. Für die hinreichende Bestimmtheit eines Beitragsbescheides bedarf es der Zuordnung des Beitrages in dem Bescheid zu einem konkreten Grundstück.
Rechtsvorschriften: VwGO § 146 Abs 4 S 6;
SächsKAG § 3, § 18, § 24
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