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Leitsatz: Eine familiäre Lebensgemeinschaft i.S.d. § 23 Abs. 2 Satz 2 AuslG liegt vor, wenn die Eheleute - auch wenn sie keine gemeinsame Wohnung haben - einen intensiven persönlichen Kontakt pflegen und wenn deren tatsächliche Verbundenheit in konkreter Weise in Erscheinung tritt, indem die Ausgestaltung der Beziehung diese Verbundenheit auch nach außen erkennen lässt. |
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