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Leitsatz: Ein nachträglich eingetretener Umstand, der eine Flurneuordnung nicht zweckmäßig erscheinen lässt, muss faktischer Natur sein. Eine von der ursprünglichen Wertung abweichende, lediglich nachträglich gewonnene Rechtsansicht genügt dafür nicht. Haben sich Teile einer dadurch aufgelösten ehemaligen LPG in einem Zug mit einer übernehmenden ehemaligen LPG zusammen geschlossen, bedurfte es zur Wirksamkeit dieses Zusammenschlusses und einer Rechtsnachfolge keiner Neugründung einer LPG. |
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