Sächsisches Oberverwaltungsgericht
Beschluss
1 E 179/03
07.01.2004
Leitsatz: 1. Eine im Namen des obsiegenden Beteiligten erhobene Streitwertbeschwerde, die auf eine Erhöhung des Streitwertes gerichtet ist, ist ausnahmsweise zulässig, wenn zwischen dem Beteiligten und ihrem Prozessbevollmächtigten eine Honorarvereinbarung gemäß § 3 Abs. 1 BRAGO besteht und der obseigende Beteiligte danach aufgrund einer höheren Streitwertfestsetzung bei seinem Prozessgegner einen höheren Betrag liquidieren kann. 2. Die Höhe des Streitwertes bei Baueinstellungsverfügungen kann sich an der auf der Grundlage der Baukosten ermittelten Rendite des Bauvorhabens bemessen.
Rechtsvorschriften: BRAGO § 3 Abs 1;
GKG § 25, § 13 Abs 1
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