Leitsatz:
1. Zu vertreten im Sinne von § 11 Satz 2 2. Alt. BeschVerfV hat ein Ausländer Gründe für die Unmöglichkeit des Vollzugs aufenthaltsbeendender Maßnahmen neben den in dieser Vorschrift aufgeführten Regelbeispielen dann, wenn er ihm zumutbare Mitwirkungshandlungen bei der Beschaffung von Ausreisepapieren unterlässt.
2. Dabei kann er sich nicht allein auf die Erfüllung derjenigen Pflichten, die ihm konkret von der Ausländerbehörde vorgegeben werden, beschränken, sondern er ist vielmehr gehalten, eingeständig die Initiative zu ergreifen und die erforderlichen Schritte in die Wege zu leiten, um das bestehende Ausreisehindernis zu nach seinen Möglichkeiten beseitigen.
3. Unter Berücksichtigung von § 48 Abs. 3 Satz 1 AufenthG, § 5 Abs. 2 Nr. 2 AufenthV kann von dem Ausländer verlangt werden, es nicht bei der Einreichung von Unterlagen und bei der Vorsprache bei der Auslandsvertretung seines Heimatstaates zu belassen, sondern darüber hinaus weitere Angaben zu machen, die seine Identifikation ermöglichen.
4. Zum Unterschied von § 11 Satz 1 2. Alt. BeschVerfV gegenüber der wortgleichen Anspruchseinschränkung nach § 1 a Nr. 2 AsylbLG für Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz. |
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