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Sächsisches Oberverwaltungsgericht Beschluss 2 E 195/03
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07.10.2003 |
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Leitsatz: Nach unanfechtbarer Ablehnung eines Prozesskostenhilfegesuchs fehlt einem erneuten Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe das Rechtsschutzbedürfnis, wenn zur Begründung des erneuten Gesuchs nur Umstände vorgebracht werden, die bereits in der vorangegangenen Entscheidung Gegenstand der gerichtlichen Eörterung waren. |
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