Sächsisches Oberverwaltungsgericht
Beschluss
2 E 195/03
07.10.2003
Leitsatz: Nach unanfechtbarer Ablehnung eines Prozesskostenhilfegesuchs fehlt einem erneuten Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe das Rechtsschutzbedürfnis, wenn zur Begründung des erneuten Gesuchs nur Umstände vorgebracht werden, die bereits in der vorangegangenen Entscheidung Gegenstand der gerichtlichen Eörterung waren.
Rechtsvorschriften: ZPO § 114 ff, § 120 Abs 4 S 1, § 120 Abs 4 S 3
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