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Sächsisches Oberverwaltungsgericht Bautzen Urteil 3 A 132/12
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07.03.2013 |
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Leitsatz:
§ 27 Abs. 3 Satz 2 AufenthG ist nur bei Vorliegen eines Regelfalls der negativen Erteilungsvoraussetzung des § 5 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG (Nichtvorliegen eines Ausweisungsgrundes) anwendbar. Bei Vorliegen eines Regelfalls eröffnet § 27 Abs. 3 Satz 2 AufenthG als gesetzliche Sonderregelung zu § 5 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG statt der sonst zwingenden Ablehnung die Möglichkeit der Erteilung der Aufenthaltserlaubnis nach Ermessen. Bei Vorliegen eines Ausnahmefalls ist nicht nach Ermessen zu entscheiden, sondern von der fehlenden Erfüllung der Regelerteilungsvoraussetzung zwingend abzusehen. |
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Rechtsvorschriften:
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AufenthG § 5 Abs 1 Nr 2, § 10 Abs 3 S 1, S 3, § 25 Abs 5, § 27 Abs 3 S 2, § 28 Abs 1 S 1 Nr 3 |
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Verweise / Links:
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