Sächsisches Oberverwaltungsgericht
Beschluss
1 E 238/03
24.02.2004
Leitsatz: Die Zuziehung eines Bevollmächtigten im baurechtlichen Vorverfahren ist in Angelegenheiten wegen Werbeanlagen regelmäßig dann nicht geboten, wenn der Widerspruchsführer von Berufs wegen mit den in Zusammenhang mit der Aufstellung von Werbeanlagen stehenden und sich in vergleichbaren Fällen regelmäßig wiederholenden baurechtlichen Fragen vertraut ist.
Rechtsvorschriften: VwGO § 162 Abs 2 S 2
Verweise / Links: