Sächsisches Oberverwaltungsgericht Bautzen
Beschluss
3 D 100/12
03.04.2013
Leitsatz:
1. Notwendig ist die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren dann, wenn es der Partei nach ihren persönlichen Verhältnissen und wegen der Schwierigkeit der Rechtssache nicht zuzumuten ist, das Vorverfahren selbst zu führen. Maßgeblich ist der Zeitpunkt der Bevollmächtigung.

2. Wird der Widerspruch durch den Bevollmächtigten nicht begründet, kann allein hieraus nicht gefolgert werden, dass die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren nicht notwendig war.

Rechtsvorschriften: VwGO § 162 Abs 2 S 2
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