Sächsisches Oberverwaltungsgericht
Beschluss
1 E 249/03
20.02.2004
Leitsatz: Der Streitwert für Klagen Dritter gegen die einem Nachbarn erteilte Baugenehmigung ist auch dann abweichend von der Empfehlung des Streitwertkataloges (Ziff. II Nr. 7.6.1.) festzusetzen, wenn konkrete Anhaltspunkte für den Betrag der Grundstückswertminderung fehlen, sich der Einzelfall in Bezug auf das für die Streitwertbemessung maßgebliche Interesse des Klägers aber deutlich von den der Empfehlung des Streitwertkataloges zu Grunde liegenden Durchschnittsfällen unterscheidet (Aufgabe der bisherigen Rechtsprechung).
Rechtsvorschriften: GKG § 13 Abs 1 S 1
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