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Sächsisches Oberverwaltungsgericht Bautzen Beschluss 5 A 359/10
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12.04.2013 |
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Leitsatz:
Öffentlich-rechtliche Ansprüche auf Erstattung im Voraus gezahlter Erschließungskosten wegen wirksamer Kündigung des zugrunde liegenden Vorfinanzierungsvertrages unterliegen im Freistaat Sachsen der fünfjährigen Verjährungsfrist des § 228 AO, die mit Ablauf des Kalenderjahres der Kündigung beginnt und durch die schriftliche Geltendmachung des Erstattungsanspruchs unterbrochen wird. |
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Rechtsvorschriften:
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AO § 220 Abs 2 S 1, § 228, § 229 Abs 1 S 1, § 231 Abs 1 S 1, § 232
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Verweise / Links:
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