Sächsisches Oberverwaltungsgericht Bautzen
Beschluss
5 A 359/10
12.04.2013
Leitsatz:
Öffentlich-rechtliche Ansprüche auf Erstattung im Voraus gezahlter Erschließungskosten wegen wirksamer Kündigung des zugrunde liegenden Vorfinanzierungsvertrages unterliegen im Freistaat Sachsen der fünfjährigen Verjährungsfrist des § 228 AO, die mit Ablauf des Kalenderjahres der Kündigung beginnt und durch die schriftliche Geltendmachung des Erstattungsanspruchs unterbrochen wird.
Rechtsvorschriften: AO § 220 Abs 2 S 1, § 228, § 229 Abs 1 S 1, § 231 Abs 1 S 1, § 232

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