Sächsisches Oberverwaltungsgericht
Beschluss
A 3 B 16/02
26.05.2005
Leitsatz: Mit einem in der mündlichen Verhandlung bloß hilfsweise gestellten Beweisantrag begibt sich der Betroffene nicht des Rechts, wegen der Verletzung rechtlichen Gehörs zu rügen, dass der Antrag im Urteil aus Gründen abgelehnt wird, die im Prozessrecht keine Stütze finden (Änderung der bisherigen Senatsrechtsprechung).
Rechtsvorschriften: VwGO § 86 Abs 2, § 138 Nr 3;
AsylVfG § 78 Abs 3 Nr 3
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