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Sächsisches Oberverwaltungsgericht Bautzen Urteil 4 A 263/12
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16.04.2013 |
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Leitsatz:
Für die Rechtmäßigkeit einer Zwangsgeldfestsetzung kommt es grundsätzlich auf den Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung an. Wurde die Vollstreckung der Zwangsgeldfestsetzung schon zuvor beendet, etwa durch Eintragung einer Sicherungshypothek, ist dieser frühere Zeitpunkt für die Beurteilung maßgeblich. |
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Rechtsvorschriften:
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SächsVwVG § 12 Abs 1, § 15 Abs 1 Nr 3, § 20, § 22;
AO § 322 Abs 1 S 2;
ZPO § 866 Abs 1 |
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Verweise / Links:
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